Hartz 4 Leistungen

Hartz 4 Leistungen - § 1 SGB II

grobe Einteilung

Hartz 4 – Leistungen sind in dem Sozialgesetzbuch II festgelegt. Dort werden diese als Grundsicherung für Arbeitsuchende bezeichnet.

Bereits in § 1 SGB II werden Aufgabe und Ziel definiert. Leistungen sind unter anderem die Beratung, die Unterstützung zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit und die Sicherung des Lebensunterhalts.

Beratung als Hartz 4 Leistung

Dieser wichtige Punkt wird immer wieder übersehen. Sowohl bei den Kunden des Jobcenters als auch bei den Mitarbeitern des Jobcenters.

Als Rechtsanwalt wird man oft erst dann kontaktiert, wenn es einen Konflikt mit dem Jobcenter gibt. Oft muss man dabei erkennen, dass die Mandanten sich von dem Jobcenter nicht gut beraten fühlten und daher von dort auch keine gute Beratung mehr erwarten. 

Gibt es bereits Meinungsverschiedenheiten zu einem Bescheid, dann ist das Jobcenter auch nicht mehr der richtige Ansprechpartner zum weiteren Vorgehen. Zum Beispiel ist in einem Widerspruchsverfahren und insbesondere in einem Klageverfahren das Jobcenter der Gegner. Daher kann eine Beratung zum optimalen Vorgehen gegen das Jobcenter natürlich nicht vom Jobcenter selbst geboten werden. Im Ergebnis ist hierzu eine Beratung durch einen Rechtsanwalt am besten geeignet.

Hartz 4 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Eine wichtige Aufgabe ist die Sicherung des Lebensunterhalts. Das Jobcenter prüft für eine Bedarfsgemeinschaft im Wesentlichen folgende Punkte: 

1. Haben die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft grundsätzlich Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II?
Dies wäre zum Beispiel nicht der Fall, wenn man zu viel verwertbares Vermögen hat. 

2. Wie viel Geld benötigt die Bedarfsgemeinschaft je Monat?
Dies umfasst alle Bedarfe (Regelbedarf, Mehrbedarf, Kosten der Unterkunft usw.).
Näheres zum Hartz 4 Regelbedarf.
Näheres zu den Hartz 4 Mehrbedarfen.

3. Wie viel Geld hat die Bedarfsgemeinschaft bereits monatlich? 
Hier wird zum Beispiel das Einkommen geprüft.

4. Gibt es einmalige Bedarfe?

Hartz 4 Leistungen zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit

Dieser wichtige Punkt ist in § 1 III Nr. 2 SGB II genannt.
Fortbildungen, Umschulungen und ähnliche Leistungen können unter anderem vom Jobcenter übernommen werden.