Voraussetzung für diesen Mehrbedarf ist, dass der Leistungsberechtigte alleinerziehend ist. Dies ist stets dann der Fall, wenn die Person allein für das Kind bzw. die Kinder sorgt, also bei der Erziehung keine andere Person in erheblichem Umfang mitwirkt. Auf das Sorgerecht, §§ 1626 ff BGB kommt es nicht an. Der Mehrbedarf betrifft nur Kinder, die im Haushalt leben. Es müssen nicht zwingend leibliche Kinder sein.
Letztendlich muss eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls erfolgen. Nur so können Ausnahmen wie zum Beispiel eine wöchentliche Abwechslung der Eltern genau beurteilt werden.
Die Höhe des Mehrbedarfs ist abhängig von mehreren Aspekten.
Grundsätzlich erhält der Alleinerziehende 12% seines Regelbedarfs pro Kind, jedoch maximal 60% bei 5 oder mehr Kindern.
Sollte ein Kind unter 7 Jahren sein, dann erhält der Alleinerziehende mindestens 36% seines Regelbedarfs als Mehrbedarf.
Sollten mindestens zwei Kinder unter 16 Jahre sein, dann erhält der Alleinerziehende ebenfalls mindestens 36% seines Regelbedarfs als Mehrbedarf.