Hartz 4 - Kosten der Unterkunft

Hartz 4 Kosten der Unterkunft (KDU)

Einleitung

Bei den Hartz 4 – Kosten der Unterkunft muss das Jobcenter die tatsächlichen Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft übernehmen wenn diese angemessen sind.

Hartz 4 - Kosten der Unterkunft​ - tatsächliche Aufwendungen

Bei der Berechnung der tatsächlichen Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 SGB II wird im Wesentlichen zwischen Mietwohnungen und selbst genutztem Wohneigentum unterschieden.

bei Mietwohnungen

Im Wesentlichen zählen zu den tatsächlichen Aufwendungen bei Mietwohnungen zunächst die Nettokaltmiete und die Abschlagszahlungen für Heizkosten (auch Warmwasser) und Nebenkosten.
Strom zählt zum Beispiel nicht zu den Kosten der Unterkunft. Dieser ist aus dem Regelbedarf zu bestreiten.
Bei den Hartz 4 – Kosten der Unterkunft gibt es jedoch einige Besonderheiten. Zum Beispiel sind im Rahmen eines Mehrbedarfs die Stromkosten zu übernehmen, die notwendig sind, um Warmwasser aufzubereiten.
Zu den Kosten der Unterkunft gehören ebenfalls Nachzahlungen, die entstehen, weil die Abschlagszahlungen zu niedrig waren.
Ebenfalls können unter gewissen Voraussetzungen die Schönheitsreparaturen zu den Kosten der Unterkunft zählen.

bei selbstgenutztem Wohneingentum

bei selbstgenutztem Wohnraum gehören in der Regel zu den Kosten der Unterkunft: Schuldzinsen und dauernde Lasten, Grundsteuern und andere öffentliche Abgaben, Versicherungsbeiträge, Unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur und sonstige Aufwendungen zur Bewirtschaftung des Haus- und Grundbesitzes.
Tilgungsraten gehören grundsätzlich nicht zu den Kosten der Unterkunft. Jedoch gibt es auch hier eine Ausnahme. Wenn nur noch wenige Raten zu zahlen sind, dann wäre es unbillig, von den Leistungsempfänger zu verlangen, das Wohneigentum wieder aufzugeben. Die konkreten Voraussetzungen müssen hier für jeden Einzelfall geprüft werden.

Hartz 4 - Kosten der Unterkunft​ - Angemessenheit

bei der Prüfung der Angemessenheit spielen verschiedene Faktoren eine Rolle. Die Jobcenter richten sich in der Regel nach statistisch erstellten Werten für Kaltmieten und Nebenkosten (bzw. Bruttokaltmiete) und Heizkosten. Je nach Anzahl der Bewohnen und Konstellation der Bedarfsgemeinschaft oder andere Faktoren (zum Beispiel alleinerziehend, schwanger, über 60 Jahre alt oder pflegebedürftig) werden Richtwerte für die Größe und die Kosten der Wohnung ermittelt. Übersteigt eine Wohnung diese Richtwerte und kommen auch keine Ausnahmeregelungen in Betracht (zum Beispiel längere Wohndauer und soziale Bezüge), dann sind die Kosten nicht angemessen.

In der Regel wird das Jobcenter bei unangemessenen Kosten der Unterkunft ein Kostensenkungsverfahren durchführen. In diesem wird der Leistungsempfänger aufgefordert, die Kosten zu senken. Dies kann zum Beispiel durch Untermiete, Sparsamkeit oder Umzug erfolgen. Da ein Kostensenkungsverfahren für den Leistungsempfänger mit vielen wichtigen Entscheidungen einhergeht, sollte dieser sich vorab umfassend beraten lassen.