Hartz 4 Leistungszeitraum
Der Hartz 4 Leistungszeitraum bestimmt sich nach § 41 SGB II. Seit 2016 beträgt er ein Jahr. Nach Ablauf dieses Leistungszeitraums prüft das Jobcenter, ob die Voraussetzungen für den Leistungsbezug immer noch vorliegen.
Verkürzung des Hartz 4 Leistungszeitraums
Das Jobcenter kann von der grundsätzlichen Dauer des Leistungszeitraumes von einem Jahr in bestimmten Fällen abweichen. Es kann den Leistungszeitraum auf sechs Monate verkürzen. Diese Verkürzung erfolgt nach Ermessen des Jobcenters.
Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Jobcenter nur vorläufig über den Leistungszeitraum entscheidet. Eine solche Entscheidung kann zum Bespiel dann vorliegen, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft schwankendes Einkommen erzielt wird. Dieses Einkommen können Leistungsberechtigte aus abhängiger oder selbstständiger Tätigkeit erzielen. Bei unangemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung kann das Jobcenter den Leistungszeitraum ebenfalls verkürzen. Weitere Fälle zur Verkürzung des Hartz 4 Leistungszeitaumes sind denkbar, zum Beispiel wenn Leistungsberechtigte in der Vergangenheit mehrfach Änderungen in den Verhältnissen nicht angezeigt haben.
In Ausnahmefällen kann das Jobcenter den Leistungszeitraum kürzer als sechs Monate festlegen, wenn der Leistungsanspruch früher endet. Das ist zum Beispiel bei Erreichen der Altersgrenze gegeben.
Rückwirkung
Die Leistungen stehen ab Beginn des Monats zu, in dem sie beantragt werden. Das heißt, dass bei Antragstellung am 30.10. Leistungen ab dem 01.10. zu prüfen sind. Dies wird von den Jobcentern regelmäßig falsch gemacht. Bitte achten Sie auf die rechtzeitige Antragstellung und lassen Sie sich die Abgabe des Antrages quittieren. Wenn der Antrag zu spät gestellt wird, besteht keine Pflicht des Jobcenters, Leistungen rückwirkend zu erbringen.
Wann werden die Leistungen ausgezahlt?
Wann die Leistungen nach Antragstellung tatsächlich ausgezahlt werden, ist abhängig vom zuständigen Jobcenter. Für die Bearbeitung des Antrags und eine (positive oder negative) Entscheidung zu treffen hat das Jobcenter grundsätzlich sechs Monate Zeit. Nach Ablauf dieser Frist kann der Leistungsberechtige oder ein Rechtsanwalt Untätigkeitsklage einreichen.