Das Jobcenter kann von der grundsätzlichen Dauer des Leistungszeitraumes von einem Jahr in bestimmten Fällen abweichen. Es kann den Leistungszeitraum auf sechs Monate verkürzen. Diese Verkürzung erfolgt nach Ermessen des Jobcenters.
Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Jobcenter nur vorläufig über den Leistungszeitraum entscheidet. Eine solche Entscheidung kann zum Bespiel dann vorliegen, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft schwankendes Einkommen erzielt wird. Dieses Einkommen können Leistungsberechtigte aus abhängiger oder selbstständiger Tätigkeit erzielen. Bei unangemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung kann das Jobcenter den Leistungszeitraum ebenfalls verkürzen. Weitere Fälle zur Verkürzung des Hartz 4 Leistungszeitaumes sind denkbar, zum Beispiel wenn Leistungsberechtigte in der Vergangenheit mehrfach Änderungen in den Verhältnissen nicht angezeigt haben.
In Ausnahmefällen kann das Jobcenter den Leistungszeitraum kürzer als sechs Monate festlegen, wenn der Leistungsanspruch früher endet. Das ist zum Beispiel bei Erreichen der Altersgrenze gegeben.