Zunächst stellt das Jobcenter feststeht, wie hoch das Vermögen des Antragstellers ist. Hier erfolgt dann jedoch eine wichtige Unterscheidung.
1. Vom Staat geförderte Altersvorsorge darf der Antragsteller behalten, solange dieser dieses Vermögen nicht vorzeitig verwendet.
2. Altersvorsorge, an die der Antragsteller vor dem Hartz 4 Bezug mit einer unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung geschützt hat, darf man mit einem Betrag in Höhe von 750 € pro Lebensjahr behalten. Hierfür gibt es Höchstgrenzen abhängig vom Geburtsjahr:
vor 1957: 48.750 €
von 1958 bis 1963: 49.500 €
nach 1964: 50.250 €
3. Sonstige Vermögenswerte darf man mit einem Betrag in Höhe von 150 € pro Lebensjahr behalten.
Hierfür gibt es einen Mindestbetrag in Höhe von 3100 € und Höchstgrenzen abhängig vom Geburtsjahr:
vor 1957: 9.750 €
von 1958 bis 1963: 9.900 €
nach 1964: 10.050 €
Sollten Sie noch Fragen zum Thema Hartz 4 Vermögen haben, so nehmen Sie mit uns Kontakt auf.