Eine Sanktion wegen eines Meldeversäumnisses setzt zunächst voraus, dass eine Person im Hartz 4 Leistungsbezug eine Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach kommt.
Dies allein reicht jedoch nicht aus. Dem Sanktionierten muss bei dem Meldeversäumnis bewusst gewesen sein, dass dies mit einer Kürzung des Regelbezugs sanktioniert werden kann. Sichergestellt wird dies zum Beispiel durch eine schriftliche Belehrung. Auch kann angenommen werden, dass ein Leistungsempfänger, der bereits mehrere solche Sanktionen hatte, die Rechtsfolgen kennt. In dem Fall kann die Kenntnis die schriftliche Belehrung ersetzen.
Ebenfalls muss jedoch beachtet werden, dass Leistungsempfänger einen wichtigen Grund für das Meldeversäumnis nachweisen kann. In dem Fall darf ebenfalls keine Sanktion ergehen.
Um alle Voraussetzungen umfassend zu prüfen empfiehlt es sich stets, den Sanktionsbescheid rechtzeitig durch einen Anwalt prüfen zu lassen. Gerne übernehmen wir das für Sie.